Deutschlands größtes Affiliate-Portal
Über 10.000 Partnerprogramme
Das Original seit über 20 Jahren



Tippgeber-Grafik

BGH Urteil zur Abgrenzung von Online Versicherungsvermittlung


Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Grundlagen-Entscheidung zur Versicherungsvermittlung bei Online-Finanzangeboten getroffen, was insbesondere Affiliates interessieren dürfte.

In der jahrelangen Debatte war es umstritten, wie im Online Bereich ein Versicherungsvermittler vom bloßen Tippgeber abzugrenzen ist. Während der bloße Tippgeber keine besondere behördliche Genehmigung braucht, muss der Versicherungsvermittler eine staatliche Lizenz nachweisen.

Ein Beispiel

Ein Affiliate betreibt eine Webseite über Versicherungen. Er meldet sich bei einem Tarifcheck-Partnerprogramm an und bindet mehrere Tarifrechner auf seine Webseite ein. So hat er unter anderem einen Vergleichsrechner für eine Kfz-Versicherung vom Partner für den User bereitgestellt.

Ist der besagte Affiliate nun ein Versicherungsvermittler oder ein bloßer Tippgeber? Diese Frage ist nicht unerheblich, weil sie sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen kann.

Der Fall Tchibo

Tchibo wurde beispielsweise von einem Wettbewerbsverein verklagt, weil das Unternehmen auf seiner Webseite unterschiedliche Versicherungs- und Finanzverträge von Dritten anbot, aber über keine staatliche Erlaubnis darüber verfügte.

In der 1. und 2. Instanz verurteilte das Landgericht und das Oberlandgericht Hamburg diesen Webauftritt als rechtswidrig. Anhand der Tätigkeit sei nicht erkennbar, ob Tchibo nur bloßer Tippgeber oder Versicherungsvermittler ist.

Nun entschied auch der Bundesgerichtshof, dass es sich bei Tchibo um einen eindeutigen Wettbewerbsverstoß handle. Die von Tchibo weitergeleitete Seite erwecke für User weiterhin den Eindruck vermittelte, dass es es sich um eine vom Unternehmen betreute URL handle und nicht die eines Dritten.

Da Tchibo über keine Erlaubnis verfügte, als Versicherungsvermittler zu agieren, wurde die Tätigkeit als rechtswidrig eingestuft.

Worauf sollten Affiliates beim Einbinden von fremden Drittangeboten achten?

Im Urteil vom Bundesgerichtshof heißt es zusammengefasst:

  • das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit ist entscheidend
  • dem User darf der Wechsel des Betreibers der Internetseite nicht verborgen bleiben

So ist es wichtig, wenn man als Affiliate Tippgeber den Kontakt zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herstellen will, dass:

  • ddas Drittangebot gekennzeichnet ist wie beim Vergleichsrechner von einem Partnerprogramm
  • aus der verlinkten Landing-Page deutlich wird, dass es sich um die Webseite eines anderen Unternehmen handelt

Somit sind White-Label-Lösungen oder – wie im Fall von Tchibo – Landing Pages, die nicht auf die Fremdheit des beworbenen Angebots deutlich hinweisen, als zulassungspflichtige Vermittlung einzustufen. Weitere Infos dazu: Webseite Kanzlei Dr. Bahr