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Neue datenschutzrechtlichen Einordnung des Affiliate-Marketings


29.01.20 | Die BVDW (Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V.) Arbeitsgruppe Affiliate-Marketing hat heute ein Whitepaper zur datenschutzrechtlichen Einordnung des Affiliate-Marketings veröffentlicht. Grund dafür, ist die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland, die in allen Bereichen nicht eindeutig ist und die Unternehmen sehr vorsichtig agieren lässt. Das resultiert vor allem aus folgenden Gründen: Die ePrivacy-Verordnung, welche ursprünglich gleichzeitig mit der DSGVO in Kraft treten sollte, liegt immer noch lediglich im Entwurf vor. Die Diskussion hierzu ist weiterhin nicht abgeschlossen. Im deutschen Telemediengesetz wurden die Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der europäischen ePrivacy-Richtlinie, der 2009 durch die sog. Cookie-Richtlinie neu gefasst wurde, nicht umfassend umgesetzt. Es herrscht Rechtsunsicherheit, da bereits ergangene Entscheidungen des EuGHs zur DSGVO teilweise noch von deutschen Gerichten im Urteilsverfahren abschließend interpretiert und umgesetzt werden müssen. Die Konsequenzen aus den bereits vorliegenden Urteilen zur DSGVO, werden von den Kommentatoren in Presse und Internet zum Teil gänzlich undifferenziert dargestellt. Nach Interpretation der neuen Gesetzeslage kann das Affiliate-Marketing „datenschutzrechtlich unter dem “legitimen” Interesse des jeweiligen Advertisers eingeordnet werden und bedarf keiner expliziten Zustimmung des Users.“ Das Whitepaper der BVDW Arbeitsgruppe Affiliate-Marketing liefert eine rechtliche Einordnung zur rechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und insbesondere auf das Verwenden von Cookies zum Betreiben eines Affiliate-Systems. Weiterhin gibt es einen Überblick über die gängigsten Publishermodelle. Hier könnt Ihr Euch das Whitepaper kostenfrei downloaden.

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Das müssen Affiliates mit einer Facebook-Seite jetzt beachten


09.08.19 | Affiliates und Webmaster hatten es die letzten Monate nicht gerade leicht. Spätestens nach Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018, ist jeder gezwungen sich mit dem Thema Datenschutz auseinanderzusetzen. Auch 2019 ist kein Ende in Sicht: Nach einem Urteil des EuGh vom 29.07.2019, sind Seitenbetreiber, die den Facebook Like-Button auf Ihrer Seite integriert haben, mitverantwortlich für dessen Datenerhebung und -weitergabe. Doch welche konkreten Konsequenzen hat das Urteil für Affiliates? Was sind die Hintergründe? Fast jeder Webmaster mit einem Facebook-Profil, nutzt heutzutage soziale Plugins auf seiner Seite. In diesem Fall drehte sich alles um das Like-Button Plugin von Facebook, konkret um den Fall von Peek und Cloppenburg, die den Button bis Ende Mai 2015 auf ihrer Seite eingebunden hatten. Bei jedem Besuch der Website wurden dadurch Daten, wie die IP-Adresse aller Besucher, an Facebook weitergeleitet, unabhängig davon, ob sie ein Facebook-Konto haben oder nicht. Der EuGh hat nun darüber entschieden, ob Facebook oder die Seitenbetreiber, die das Like-Button-Plugin installiert haben, für die Weitergabe der Daten verantwortlich ist. Wie lautet das Urteil und wie wird es begründet? Facebook oder die Seitenbetreiber sind laut dem Urteil gemeinsam für die Datenweitergabe verantwortlich. Das Gericht begründet das Urteil damit, dass beide Parteien schlussendlich auf die Optimierung der Werbung und den wirtschaftlichen Vorteil abzielen. Hier findet Ihr das Urteil des Europäischen Gerichtshof. Was muss ich als Affiliate jetzt beachten? Zunächst einmal: Keine Panik. Affiliates müssen künftig nicht gänzlich auf soziale Plugins verzichten. Fakt ist allerdings, dass die Nutzung des Facebook Like-Buttons auf der Website künftig nur mit dem Hinweis, dass Daten erhoben und weitergegeben werden, rechtens ist. Eine kurze Erwähnung dessen in den Datenschutzbestimmungen reicht also nicht mehr aus. Dieser zusätzliche Datenschutzhinweis könnte Beispielsweise in Form eines Pop-Ups o.Ä. angezeigt werden. In diesem Hinweis müssen Besucher unter Anderem, über den Zweck der Datenerhebung aufgeklärt werden. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten haften Seitenbetreiber allerdings nicht. Dafür ist nach wie vor Facebook verantwortlich.

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BGH Urteil zur Abgrenzung von Online Versicherungsvermittlung


11.04.14 | Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Grundlagen-Entscheidung zur Versicherungsvermittlung bei Online-Finanzangeboten getroffen, was insbesondere Affiliates interessieren dürfte. In der jahrelangen Debatte war es umstritten, wie im Online Bereich ein Versicherungsvermittler vom bloßen Tippgeber abzugrenzen ist. Während der bloße Tippgeber keine besondere behördliche Genehmigung braucht, muss der Versicherungsvermittler eine staatliche Lizenz nachweisen. Ein Beispiel Ein Affiliate betreibt eine Webseite über Versicherungen. Er meldet sich bei einem Tarifcheck-Partnerprogramm an und bindet mehrere Tarifrechner auf seine Webseite ein. So hat er unter anderem einen Vergleichsrechner für eine Kfz-Versicherung vom Partner für den User bereitgestellt. Ist der besagte Affiliate nun ein Versicherungsvermittler oder ein bloßer Tippgeber? Diese Frage ist nicht unerheblich, weil sie sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen kann. Der Fall Tchibo Tchibo wurde beispielsweise von einem Wettbewerbsverein verklagt, weil das Unternehmen auf seiner Webseite unterschiedliche Versicherungs- und Finanzverträge von Dritten anbot, aber über keine staatliche Erlaubnis darüber verfügte. In der 1. und 2. Instanz verurteilte das Landgericht und das Oberlandgericht Hamburg diesen Webauftritt als rechtswidrig. Anhand der Tätigkeit sei nicht erkennbar, ob Tchibo nur bloßer Tippgeber oder Versicherungsvermittler ist. Nun entschied auch der Bundesgerichtshof, dass es sich bei Tchibo um einen handle. Die von Tchibo weitergeleitete Seite erwecke für User weiterhin den Eindruck vermittelte, dass es es sich um eine vom Unternehmen betreute URL handle und nicht die eines Dritten. Da Tchibo über keine Erlaubnis verfügte, als Versicherungsvermittler zu agieren, wurde die Tätigkeit als rechtswidrig eingestuft. Worauf sollten Affiliates beim Einbinden von fremden Drittangeboten achten? Im Urteil vom Bundesgerichtshof heißt es zusammengefasst: das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit ist entscheidend dem User darf der Wechsel des Betreibers der Internetseite nicht verborgen bleiben So ist es wichtig, wenn man als Affiliate Tippgeber den Kontakt zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herstellen will, dass: ddas Drittangebot gekennzeichnet ist wie beim Vergleichsrechner von einem Partnerprogramm aus der verlinkten Landing-Page deutlich wird, dass es sich um die Webseite eines anderen Unternehmen handelt Somit sind White-Label-Lösungen oder – wie im Fall von Tchibo – Landing Pages, die nicht auf die Fremdheit des beworbenen Angebots deutlich hinweisen, als zulassungspflichtige Vermittlung einzustufen. Weitere Infos dazu:

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